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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (Teil A)
– IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS FAIT 1 –
I. Vorbemerkungen
(1) Die GoB schreiben kein bestimmtes Buchführungsverfahren vor. Sie lassen jedes Verfahren – auch auf Informationstechnologie gestützte Systeme – zu, wenn dies die Anforderungen erfüllt, die durch die GoB an das Verfahren gestellt werden (§ 239 Abs. 4 HGB).
(2) Unter Informationstechnologie (IT) wird in dieser IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung die Gesamtheit der im Unternehmen zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzten Hard- und Software verstanden.
(3) Diese IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung konkretisiert die aus den §§ 238, 239 und 257 HGB resultierenden Anforderungen an die Führung der Handelsbücher mittels IT-gestützter Systeme und verdeutlicht die beim Einsatz von IT möglichen Risiken für die Einhaltung der GoB.
(4) Wirtschaftszweigspezifische und sonstige Besonderheiten, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, bleiben in dieser IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung grundsätzlich außer Betracht.
(5) Die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung ersetzt Abschn. A. und B. der Stellungnahme FAMA 1/1987: GoB bei computergestützten Verfahren und deren Prüfung (WPg 1988 S. 1 ff.).
II. Das IT-System und der Einsatz von IT im Unternehmen
(6) Die gesetzlichen Vertreter haben die Veran...