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Renten - Dauernde Lasten
I. Definition der Renten und dauernden Lasten
Eine Rente ist ein einheitlich nutzbares, selbständiges Recht (Stammrecht), dessen Erträge aus regelmäßig wiederkehrenden, gleichmäßigen Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen und das dem Berechtigten auf die Lebenszeit eines oder mehrerer Menschen oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren eingeräumt ist.
Dauernde Lasten sind wiederkehrende, nach Zahl oder Wert abänderbare Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger in Geld oder Sachwerten für längere Zeit einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat.
Gegenstand dieses Stichworts ist der Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten, die auf vor dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Zum Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen, die auf nach dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, vgl. das Stichwort „Versorgungsleistungen” Zu vgl. das entsprechende Stichwort und zu Unterhaltsleistungen vgl. die Stichworte „Unterhalt” und „Realsplitting”.
II. Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung des X. Senats des BFH ist der Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG a. F. zusammen mit § 22 Nr. 1 EStG Teil eines Normenverbunds, der die Abziehbarkeit der anlässlich einer unentgeltlichen Vermögensübergabe vereinbarten privaten Versorgungsrente als dauernde Last oder als Leibrente und die materiell-rechtlich korrespondierende Steuerbarkeit regelt. Andere wiederkehrende Leistungen sollen danach nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Zu Ausnahmen vgl. Tz. V.
Wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer als Versorgungsleistungen (Sach- und Geldleistungen) zugesagt werden (private Versorgungsrente), stellen nach Auffassung des Großen Senats des BFH weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar und sind daher in einem spezifisch steuerrechtlichen Sinne unentgeltlich.
Sie sind mit ihrem vollen Betrag als dauernde Last abziehbar und als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen steuerbar, wenn sie nicht gleichbleibend (abänderbar) sind; sie können aber auch als private Leibrente nur mit ihrem Ertragsanteil zu berücksichtigen sein, wenn sie als gleichbleibend vereinbart sind. Ist zunächst Nichtabänderbarkeit vereinbart worden, so kann im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft die Abänderbarkeit der Leistungen vereinbart und damit eine Rente in eine dauernde Last umgewandelt werden.
III. Abgrenzung
Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können sein:
Unterhaltsleistungen,
wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung oder
Versorgungsleistungen.
1. Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen liegen vor, wenn
die wiederkehrenden Bezüge nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (Stand der Rechtsprechung)
und zusätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Vermögensübergabe bei überschlägiger und großzügiger Betrachtung nicht mindestens die Hälfte des Kapital- oder Barwerts der wiederkehrenden Leistungen beträgt (Verwaltungsauffassung, früher sog. Typus 2, vom BFH abgelehnt , Übergeber und Übernehmer haben gemeinsames Wahlrecht).
bei einer unentgeltlichen Übertragung gegen Versorgungsleistungen der Übernehmer das übernommene Vermögen auf einen Dritten überträgt und dem Übernehmer das übernommene Vermögen steuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen ist. Für Übertragungen vor dem gilt eine Übergangsregelung,
Sie sind
beim Leistenden steuerlich nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 2 EStG) und
beim Empfänger nicht zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG)