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infoCenter (Stand: Juni 2024)

Quellensteuer

Roland Ronig
FASTER-Richtlinienentwurf

Der Rat der Europäischen Union hat am 14.5.2024 eine Einigung über sicherere und schnellere Verfahren zur Entlastung von der Doppelbesteuerung erzielt (sogenannte FASTER-Initiative). Die Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen sollen sicherer und effizienter werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen, die nationalen Vorschriften werden allerdings erst ab dem 1.1.2030 anwendbar (Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung v. 14.5.2024). Hierbei sollen insbes. ein gemeinsamer digitaler Nachweis über den Steuerwohnsitz sowie zwei Schnellverfahren zur Ergänzung des geltenden Standard-Erstattungsverfahrens eingeführt werden.

I. Definition der Quellensteuer

Quellensteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte, die am Ort und zum Zeitpunkt des Entstehens von der auszahlenden Stelle einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt wird.

II. Inländische Quellensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht

In Deutschland werden insbesondere Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und die hierauf entfallende Kirchensteuer als Quellensteuer einbehalten. Die einbehaltenen Steuern werden regelmäßig auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Die Steuern haben i.d.R. keinen Abgeltungscharakter, sondern sind eine Vorauszahlung auf die letztlich festzusetzende Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.

III. Inländische Quellensteuer bei beschränkter Steuerpflicht

Erzielt eine natürliche Person in Deutschland Einkünfte, ohne einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu haben, ist sie beschränkt einkommensteuerpflichtig.

In welchen Fällen inländische Einkünfte vorliegen, regelt § 49 EStG.

Bei Einkünften von beschränkt Steuerpflichtigen aus

  • nichtselbständiger Arbeit,

  • Kapitalvermögen und

  • in den Fällen des § 50a EStG (Aufsichtsräte, Lizenzgebühren, künstlerische und sportliche Darbietungen u.ä.)

ist die Einkommensteuer grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten. § 50 Abs. 2 S. 2 EStG regelt die Ausnahmetatbestände (Veranlagungswahlrecht).

Für beschränkt körperschaftsteuerpflichtige juristische Personen ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls ein Quellensteuerabzug vorzunehmen.

Die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Kapitalertragsteuer oder des Steuerabzugs nach § 50a EStG sind ungeachtet der Regelungen der § 43b EStG (Mutter-Tochter-Richtlinie), § 50g EStG (Zins- und Lizenzrichtlinie) oder eines DBA anzuwenden, wenn Einkünfte hiernach nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können. In bestimmten Fällen kann seitens des BZSt eine Freistellungsbescheinigung erteilt werden auf deren Grundlage kein Steuerabzug vorzunehmen ist.

  • Im Ausland ansässige Empfänger können im schriftlichen Antragsverfahren durch Erstattung bereits einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer durch das BZSt entlastet werden. Generell ist hierfür ein elektronisches Verfahren vorgesehen.

  • Soweit Deutschland Dividendenzahlungen an ausländische Unternehmen höher besteuert als solche an inländische Unternehmen, widerspricht dies EU-Recht. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des „ wurde die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG für Streubesitzdividenden, die ab dem zufließen, abgeschafft. Die Erstattung der Kapitalertragsteuer für vor diesem Stichtag zugeflossene Dividenden an beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften ist in § 32 Abs. 5 KStG geregelt. Die Erstattung erfolgt durch das BZSt.

  • Die unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentfonds in Bezug auf eine Quellensteuerpflicht auf inländische Dividenden kann europarechtswidrig sein.

  • Zur Einbehaltung und Erstattung von Kapitalertragsteuer vgl. Stichworte „Kapitalertragsteuer” und bis 2008 „Zinsabschlag”. Zu Besonderheiten in Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG vgl. Stichwort „Steuerabzugsverfahren § 50a EStG”

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