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Finanzgerichtsordnung | zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids nach Klageerhebung
Auf verfassungsrechtliche Zweifel gestützte Klagen gegen diesbezüglich wegen anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärte Steuerbescheide sind nach herrschender Meinung grundsätzlich mangels Klagebefugnis unzulässig. Erklärt das beklagte FA den angefochtenen Steuerbescheid erst nach Klageerhebung für vorläufig oder stimmt der Kl. dem Angebot einer Vorläufigkeitserklärung im Klageverfahren nicht zu, so führt dies jedoch nicht zu einem nachträglichen Wegfall der Beschwer und zu einer Verdrängung der klagenden Stpfl. aus dem Verfahren ().