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Verlustzuweisung durch gewerblich geprägte GbR?
I. Einleitung
Der (DStR 1999 S. 1704) entschieden, dass eine GbR keine wirksamen Haftungseinschränkung durch bloße Rechtsformzusätze wie ”mbH” oder ”Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen” erreichen kann. Vielmehr verweist der BGH in seiner Entscheidung darauf, dass allein individualvertragliche Haftungseinschränkungen zulässig sind. Steuerlich bedeutet dies, dass auch eine unter ”GbR mbH” agierende Gesellschaft nicht als gewerblich geprägte Gesellschaft anzuerkennen ist. Als Antwort auf das Urteil des BGH sind den Verfassern seit Ende des Jahres 2001 Anlageprodukte – vertrieben im Wesentlichen durch deutsche Großbanken – bekannt geworden, die steuerlich eine gewerblich geprägte GbR (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) durch individualvertragliche Haftungsvereinbarungen herbeiführen sollen. Nach Ansicht der Verfasser liegt jedoch keine gewerbliche Prägung vor, so dass die gewünschten steuerlichen Effekte nicht erzielt werden können.
II. Steuerliche Idee
Die Kapitalanlageprodukte sehen regelmäßig vor, dass eine GbR gebildet wird, wobei die alleinige Geschäftsführungsbefugnis eine als Gesellschafterin beigetretene GmbH (”Bank GmbH”) innehat.
Die Tätigkeit der GbR b...