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NWB Nr. 46 vom Seite 3581

Wachsender Wert des Erbvermögens

Die Vermögensübergänge durch Erbfälle unterliegen grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Die Erbschaftsteuer ist eine sog. Erbanfallsteuer. Sie bemisst sich nach der durch den Erbanfall eintretenden Bereicherung beim Erwerber. In der Regel sind das die Erben. Mit der Erbschaftsteuer soll die erhöhte steuerliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden, die durch den Vermögenszugang beim Erwerber eingetreten ist. Der Besteuerung wird aber nur das zugeführt, was ein Erbe erhalten hat. Bei einer Erbschaft ist jeder einzelne Erwerber Steuerschuldner für seinen Vermögensanfall.

Drei Milliarden Euro Steuern konnten die Länderfinanzminister im Jahr 2002 von den Erben kassieren – das war doppelt so viel wie zehn Jahre zuvor. Und die Entwicklung wird sich in den nächsten Jahren weiter beschleunigen, denn der Wert des Erbvermögens wächst rasant. Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge werden es bis zum Jahr 2010 fast zwei Billionen Euro sein (darunter fast eine Billion Euro Immobilienvermögen, dessen Übertragung nach derzeitiger Rechtslage steuerlich begünstigt ist). Angesichts der finanziellen Notlage der öffentlichen Haushalte i...

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