Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einzug eines englischen Account Payee-Schecks durch einen Dritten
Der High Court entschied am , dass bei dem Einzug eines seiner Rechtsnatur nach nicht übertragbaren Account Payee-Schecks durch einen anderen als den benannten Schecknehmer nicht unbedingt Schadensersatzansprüche gegenüber der einlösenden Bank bestünden.
I. Hintergrund zum Einzug von Account Payee-Schecks
1. Rechtsnatur von Account Payee-Schecks
Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das englische Recht das Rechtsinstrument des gekreuzten Schecks.
Wenn ein Scheck auf dessen Vorderseite entweder a) die Worte ”and company” oder eine Abkürzung davon zwischen zwei parallelen querlaufenden Strichen oder b) zwei parallele querlaufende Striche, in beiden Fällen entweder mit oder ohne den Zusatz ”not negotiable”, aufweist, handelt es sich dabei um einen allgemein gekreuzten Scheck (Sec. 76 (1) Bills of Exchange Act 1882). Daneben gibt es den besonders gekreuzten Scheck (Sec. 76 (2) Bills of Exchange Act 1882). Ein Scheck kann von dem Aussteller gekreuzt werden (Sec. 77 (1) Bills of Exchange Act 1882).
Wenn ein Scheck gekreuzt ist und auf der Vorderseite die Worte ”account payee” oder ”a/c payee” entweder mit oder ohne den Zusatz ...