Kapitel 6 Schlußbestimmungen
Artikel 28 Inkrafttreten [1]
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsstaaten einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Bestimmungen sind anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
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GAAAA-87681
1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 1809).