Kapitel 5 Besondere Bestimmungen
Artikel 26 Informationsaustausch [1]
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhält, sind ebenso geheimzuhalten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Rechtsfeststellung oder Vollstreckung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden verwenden diese Informationen ausschließlich für die genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Fundstelle(n):
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GAAAA-87681
1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 6 des Protokolls.