DBA Venezuela Artikel 23

Kapitel 4 Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung [1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die entsprechende Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Die Einkünfte aus der Republik Venezuela sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer befreit, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so befreiten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Für Dividenden gilt die Befreiung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Venezuela ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 15 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

    Von der Steuer vom Vermögen werden Beteiligungen befreit, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz zu befreien sind oder wären.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Venezuela und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die venezolanische Steuer angerechnet, die nach venezolanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Zinsen;

    cc)

    Lizenzgebühren;

    dd)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    ee)

    Einkünfte von Künstlern und Sportlern;

    ff)

    unbewegliches Vermögen und Einkünfte hieraus.

    Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen tatsächlich zu einer in Artikel 7 erwähnten und in der Republik Venezuela gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in der Republik Venezuela gelegenen festen Einrichtung im Sinne des Artikels 14 gehört, es sei denn, daß Buchstabe a gemäß Buchstabe d nicht für die Gewinne der Betriebsstätte gilt.

    gg)

    Einkünfte gemäß Artikel 13 Absatz 5;

    hh)

    Einkünfte gemäß Artikel 21 Absatz 3.

  3. Senkt die Republik Venezuela die internen Steuersätze auf Grund eines zeitlich begrenzten Programms zur Schaffung steuerlicher Anreize zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes sowie zu dem Zweck, in den Genuß der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Anrechnung zu kommen, so wird die venezolanische Steuer für einen Zeitraum von zehn Jahren ab seinem Inkrafttreten bis zu folgender Höhe berücksichtigt:

    aa)

    15 vom Hundert des Bruttobetrags der unter Doppelbuchstabe aa genannten Dividenden,

    bb)

    5 vom Hundert des Bruttobetrags der unter Doppelbuchstabe bb genannten Zinsen,

    cc)

    5 vom Hundert des Bruttobetrags der unter Doppelbuchstabe cc genannten Lizenzgebühren.

  4. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a werden Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Gewinnen zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer befreit, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

    Für Einkünfte im Sinne des Artikels 10 und die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte gilt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Republik Venezuela ansässigen Gesellschaften stammen, die aktive Tätigkeiten ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist.

    Als aktive Tätigkeiten gelten die Herstellung und der Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung und technische Dienstleistungen sowie Bank- und Versicherungsgeschäfte in der Republik Venezuela.

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist vorbehaltlich der fiktiven Anrechnung nach Buchstabe c nur das Anrechnungsverfahren nach Buchstabe b anzuwenden.

(2) Bei einer in der Republik Venezuela ansässigen Person wird die entsprechende Steuer wie folgt festgesetzt:

Bezieht eine in der Republik Venezuela ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so sind diese Einkünfte von der venezolanischen Steuer vom Einkommen befreit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-87681

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 4, 5 des Protokolls.