DBA USA/ErbSt Artikel 17

Abschnitt V

Artikel 17 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach Maßgabe der geltenden Verfahrensvorschriften jedes Vertragsstaats; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet allgemein Anwendung auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem sterben, und auf Schenkungen, die am oder nach dem vorgenommen werden.

(3) Darüber hinaus können bei Nachlässen von Personen, die am oder nach dem und vor dem gestorben sind, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam darüber beraten, wie die durch innerstaatliche Vergünstigungen nicht vermiedene Doppelbesteuerung verhindert werden kann. Zu diesem Zweck können sie im Rahmen des Artikels 13 vorsehen, dass Steuern eines Vertragsstaats ungeachtet der Unterschiede in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Belegenheit und Wohnsitz auf die Steuern des anderen Vertragsstaats angerechnet werden.

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ZAAAA-87679

1 Das Abkommen in der Fassung vom ist am in Kraft getreten (Bekanntmachung vom – BGBl II S. 860). Das Protokoll vom ist am in Kraft getreten (Bekanntmachung vom –BGBl 2001 II S. 62) und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden.
Die durch das Protokoll angefügten Absätze 5 und 6 des Artikels 10 und der ersetzte Artikel 11 Abs. 1 des Abkommens sind ungeachtet einer nach dem Recht eines Vertragsstaats festgesetzten Befristung für die Veranlagung, Neuveranlagung oder Erstattung im Zusammenhang mit der Erklärung einer Person oder eines Nachlasses bei Todesfällen und Schenkungen anzuwenden, die nach dem eingetreten sind beziehungsweise gemacht wurden, vorausgesetzt, die Erklärung oder der Erstattungsantrag, mit denen ein Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Protokoll geltend gemacht wird, wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder innerhalb der sonst für diese Anträge nach dem innerstaatlichen Recht geltenden Frist eingereicht.