Abschnitt V
Artikel 17 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach Maßgabe der geltenden Verfahrensvorschriften jedes Vertragsstaats; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet allgemein Anwendung auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem sterben, und auf Schenkungen, die am oder nach dem vorgenommen werden.
(3) Darüber hinaus können bei Nachlässen von Personen, die am oder nach dem und vor dem gestorben sind, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam darüber beraten, wie die durch innerstaatliche Vergünstigungen nicht vermiedene Doppelbesteuerung verhindert werden kann. Zu diesem Zweck können sie im Rahmen des Artikels 13 vorsehen, dass Steuern eines Vertragsstaats ungeachtet der Unterschiede in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Belegenheit und Wohnsitz auf die Steuern des anderen Vertragsstaats angerechnet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-87679
1 Das
Abkommen in der Fassung vom
ist am
in Kraft getreten (Bekanntmachung vom
– BGBl II S. 860). Das Protokoll vom
ist am
in Kraft getreten (Bekanntmachung vom
–BGBl 2001 II S. 62) und ist
bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen
anzuwenden.
Die durch das Protokoll angefügten Absätze 5 und 6
des Artikels 10 und der ersetzte Artikel 11 Abs. 1 des Abkommens sind
ungeachtet einer nach dem Recht eines Vertragsstaats festgesetzten Befristung
für die Veranlagung, Neuveranlagung oder Erstattung im Zusammenhang mit der
Erklärung einer Person oder eines Nachlasses bei Todesfällen und Schenkungen
anzuwenden, die nach dem eingetreten sind beziehungsweise
gemacht wurden, vorausgesetzt, die Erklärung oder der Erstattungsantrag, mit
denen ein Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Protokoll geltend
gemacht wird, wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls
oder innerhalb der sonst für diese Anträge nach dem innerstaatlichen Recht
geltenden Frist eingereicht.