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Abgabenordnung; | grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen (§ 173 Abs.1 Nr.2 AO)
Verpflichtet sich jemand bei Aufnahme einer Handelsvertreter-Tätigkeit, eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen und sich eigenverantwortlich um die damit verbundenen steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern, und erklärt er, ,,daß er MWSt optiert'', so hat er eine allgemeine Sorgfaltspflicht, sich diesbezüglich kundig zu machen. Wendet er sich dabei nicht an die zuständigen Behörden oder entsprechend ausgebildeten Fachkräfte, sondern bedient er sich hierzu einer fachlich nicht vorgebildeten und zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugten Person, so trifft ihn bereits deshalb ein grobes Verschulden, wenn steuermindernde Tatsachen dem FA erst nachträglich bekannt werden (FG Saarland, nrkr. Urt. vom - 1 K 159/90).