(10) Nach Auffassung beider Vertragsstaaten ist dieses Abkommen nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. Führen diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 24 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu am in zwei Urschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter- schiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
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Für die Bundesrepublik Deutschland | Für die Republik Türkei |
Fundstelle(n):
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KAAAH-29903