Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland und Trinidad und Tobago haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels und der internationalen Investitionstätigkeit am in Port-of-Spain die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden.
(1) Zu den Artikeln 6 bis 21
Sind auf Grund einer Bestimmung der Artikel 6 bis 21 des Abkommens Einkünfte, die aus einem Vertragstaat stammen und bei denen es sich nicht um Zinsen handelt, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, in diesem Staat von der Steuer befreit und werden diese Einkünfte nach dem in dem anderen Vertragstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrages der Einkünfte besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, so gilt die nach dem Abkommen in dem erstgenannten Staat zu gewährende Befreiung nur für den Teil der Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird;
für Einkünfte, die eine in Trinidad und Tobago ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaft, über deren Kapital in Trinidad und Tobago nicht ansässige Personen zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar verfügen, aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, gelten die Artikel 6 bis 21 des Abkommens nur dann, wenn die Gesellschaft oder Personengesellschaft nachweist, daß ihre Einkünfte in Trinidad und Tobago der Steuer unterliegen und daß die darauf entfallende Steuer der Höhe nach der Steuer von Trinidad und Tabago entspricht, die nach dem allgemeinen Steuerrecht von Trinidad und Tobago für diese Einkünfte zu zahlen ist.
(2) Zu Artikel 7
Verkauft ein Unternehmen eines Vertragstaates, das eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragstaat hat, Güter oder Waren gleicher oder ähnlicher Art wie die Betriebsstätte, oder erbringt es Leistungen gleicher oder ähnlicher Art wie die Betriebsstätte, so können die Gewinne aus dieser Tätigkeit der Betriebsstätte zugerechnet werden, es sei denn, daß das Unternehmen nachweist, daß die Verkäufe oder Leistungen nicht der Tätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen sind.
(3) Zu Artikel 11
Die Rechtsvorschriften von Trinidad und Tobago, nach denen gezahlte Zinsen wie eine Ausschüttung der Kapitalgesellschaft von Trinidad und Tobago zu behandeln sind, gelten für die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlten Zinsen nur insoweit, als der Steuerpflichtige den Steuerbehörden von Trinidad und Tobago nicht glaubhaft nachweisen kann, daß die den Zinsen zugrunde liegende Investition (und ihre Klassifizierung als Verschuldung) nicht dem Zweck diente, die Steuer von Trinidad und Tobago zu umgehen.
(4) Zu Artikel 14 Absatz 4
Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die geleisteten Zahlungen den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Beitrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(5) Zu Artikel 22
Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a gilt Absatz 1 Buchstabe b entsprechend
für die Gewinne einer Betriebsstätte und für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, vorausgesetzt, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweisen kann, daß die Einnahmen der Betriebstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Trinidads und Tobagos ausgeübeten Tätigkeiten stammen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Sachwerten, aus dem Bergbau, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften;
für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn das deutsche Steuerrecht die Anrechnung der Körperschaftsteuer von Trinidad und Tobago, die die Gesellschaft gegebenenfalls auf ihren Gewinn zahlt, neben der Steuer von Trinidad und Tobago von den Dividenden lediglich auf Grund dieses Abkommens zuläßt.
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GAAAA-87668