DBA Trinidad und Tobago Artikel 14

Artikel 14 Selbständige Arbeit [1]

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Beruf oder die sonstige Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird der Beruf oder die sonstige Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Einkünfte in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für den in dem anderen Vertragsstaat ausgeübten freien Beruf oder für die dort ausgeübte sonstige selbständige Tätigkeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn die Person sich in dem anderen Staat zwecks Ausübung des Berufs oder der sonstigen Tätigkeit insgesamt nicht länger als 30 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält.

(3) Der Ausdruck ”freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

(4) Absatz 1 gilt auch für die Zahlungen eines Unternehmens eines Vertragsstaates an ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates für die Erbringung fachlicher und technischer Leistungen, vorausgesetzt, daß die Zahlungen nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, die das letztgenannte Unternehmen in dem anderen Staat hat. Die im erstgenannten Staat erhobene Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Zahlungen, die den in diesem Staat erbrachten Leistungen zuzurechnen sind, nicht übersteigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-87668

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 1 u. 4 des Protokolls.