Artikel 28 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Port-of-Spain ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
in der Bundesrepublik Deutschland auf Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1972 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
in Trinidad und Tobago auf die Steuern, die für das Einkommensjahr 1972 und für die folgenden Einkommensjahre erhoben werden;
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem gezahlt werden, und von sonstigen nach dem geleisteten Zahlungen.
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GAAAA-87668
1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 263).