DBA Südafrika Artikel 22

Artikel 22 Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Staates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet, so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen Staates bemühen, eine Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung herbeizuführen.

(2) Um Schwierigkeiten oder Zweifel zu beseitigen, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragsstaaten mit dritten Staaten auftreten, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten möglich rasch.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

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