Artikel 25 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Pretoria ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist dann anzuwenden:
in Südafrika auf die Steuern, die für das am endende Veranlagungsjahr und für die folgenden Veranlagungsjahre erhoben werden;
in der Bundesrepublik auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1965 und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; und
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem gezahlt werden.
Fundstelle(n):
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CAAAA-87665
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 1975 II S. 440) und anzuwenden ab .