DBA Südafrika Artikel 19
Artikel 19 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Einkünfte, die in den vorhergehenden Vorschriften nicht behandelt worden sind und die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, vorausgesetzt, daß diese Einkünfte dort der Besteuerung unterliegen.
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CAAAA-87665