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DBA Südafrika Artikel 14

Artikel 14 Künstler und Sportler

Ungeachtet der sonstigen Vorschriften dieses Abkommens können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

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CAAAA-87665

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