Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Erbschaftsteuer;in der Schweiz:
die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Erbschaftsteuern (Erbanfall- und Nachlaßsteuern).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Fundstelle(n):
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XAAAA-87658