Abschnitt VI: Besondere Bestimmungen
Artikel 42 Luftfahrtkonsortien
(1) Hinsichtlich des schwedisch-dänisch-norwegischen Luftfahrtkonsortiums „Scandinavian Airlines System“ gilt Folgendes:
für die Gewinne des Konsortiums, seine Veräußerungsgewinne sowie für Vermögen, die auf den schwedischen Teilhaber des Konsortiums entfallen, gelten die Bestimmungen des Artikels 8, des Artikels 13 Absatz 3 und des Artikels 22 Absatz 3;
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die von einer in Schweden ansässigen Person an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs des Konsortiums ausgeübt wird, können nur in Schweden besteuert werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend, falls die Bundesrepublik Deutschland oder die Lufthansa AG einem entsprechenden Konsortium beitreten.
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TAAAJ-57515