DBA Schweden Artikel 41

Abschnitt V Schutz des Steuerpflichtigen und Verständigung

Artikel 41 Verfahren

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Artikel 39 und 40 unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

(3) Die zuständigen Behörden können gemeinschaftlich ein unabhängiges Gremium beauftragen, eine gutachterliche Äußerung zu einer Frage abzugeben, die sie diesem Gremium vorlegen.

(4) Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so sind die Betroffenen zu hören; sie haben das Recht, eigene Anträge zu stellen.

(5) Für die Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten aus diesem Abkommen gelten die Bestimmungen der Kapitel I, II und IV des Europäischen Übereinkommens vom zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten. Die Vertragsstaaten können jedoch vereinbaren, anstelle der dort vorgesehenen Verfahren ein Schiedsgericht anzurufen, dessen Entscheidung für sie bindend ist. Dieses Schiedsgericht soll aus Berufsrichtern der Vertragsstaaten oder dritter Staaten oder internationaler Organisationen bestehen. Sein Verfahren wird nach den für Schiedsverfahren international anerkannten Grundsätzen geregelt. Den Beteiligten ist volles rechtliches Gehör und das Recht zur Stellung eigener Anträge zu geben. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts; eine Entscheidung ex aequo et bono ist nicht zulässig. Solange eine Einigung über die Anrufung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie über dessen Verfahrensregeln noch nicht zustande gekommen ist, bleibt es jedem der Vertragsstaaten unbenommen, nach Satz 1 vorzugehen.

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JAAAA-87654