Abschnitt IV Beistand in Steuersachen
Artikel 36 Grenzen der Verpflichtung zum Beistand
(1) Auskünfte, vorbehaltlich des Artikels 33,
sind nicht zu erteilen,
aa)wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach dem Recht eines Staates nicht vorgenommen werden könnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde;
bb)wenn dies bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens zu einer Besteuerung führen würde, die diesem Abkommen widerspricht;
cc)wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in einem der Vertragsstaaten nicht im Umfang des Artikels 37 gewährleistet ist;
dd)soweit die Gefahr besteht, daß dem Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht;
brauchen nicht erteilt zu werden, wenn
aa)bei einem Ersuchen Anlaß zu der Annahme besteht, daß der ersuchende Staat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
bb)keine Gegenseitigkeit besteht;
cc)die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilt werden könnten;
dd)durch die Erteilung der Auskünfte die Finanzbehörden eines Staates die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.
(2) In den anderen Fällen der Beistandsleistung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Betrifft eine Beistandshaltung einen Sachverhalt, der in den Bestimmungen der Abschnitte II, III und IV geregelt ist, so kann sie von einer vorherigen Einigung über ein bindendes Schiedsverfahren im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 Satz 2 abhängig gemacht werden.
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