DBA Schweden Artikel 33

Abschnitt IV Beistand in Steuersachen

Artikel 33 Verjährungsfristen

(1) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei steuerlichen Ansprüchen ist ausschließlich das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Beitreibung enthält Angaben über die für die steuerlichen Ansprüche geltenden Verjährungsfristen.

(2) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat auf Grund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-87654