Abschnitt VII Schlußbestimmungen
Artikel 31 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann vom zweiten Jahr an, das dem Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern, wenn der Steuertatbestand nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres eintritt;
bei den anderen Steuern auf die Einkünfte, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres entstehen, oder auf die Vermögenswerte, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres gehalten werden.
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YAAAA-87649