Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
Artikel 21 Studenten
(1) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig und hält sie sich im anderen Staat ausschließlich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling eines gewerblichen, landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder technischen Betriebs (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit
hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und
während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 200 DM oder deren Gegenwert in portugiesischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
(2) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig und hält sie sich im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der Zusammenarbeit, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat an von der Steuer dieses Staates befreit
hinsichtlich dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums;
hinsichtlich der für ihren Unterhalt oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und
während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 200 DM oder deren Gegenwert in portugiesischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
(3) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die bei einem Unternehmen dieses Staates oder bei einer der in Absatz 2 erwähnten Organisationen angestellt ist oder in einem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen oder der Organisation steht und die sich im anderen Vertragsstaat vorübergehend nicht länger als ein Jahr ausschließlich zu dem Zweck aufhält, fachliche, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen außerhalb des Unternehmens oder der Organisation zu sammeln, ist im anderen Staat mit Vergütungen für Arbeit – gleichgültig, wo diese ausgeübt wird – von der Steuer befreit, es sei denn, daß die Vergütungen 15 000 DM oder deren Gegenwert in portugiesischer Währung übersteigen.
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YAAAA-87649