DBA Polen Artikel 8

Artikel 8 Internationale Transporte

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(5) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

  1. Gewinne aus der Vercharterung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen ohne Besatzung und

  2. Gewinne aus der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und dazugehöriger Ausrüstung, die dem Transport der Container dienen), die für den Transport von Gütern oder Waren genutzt werden,

sofern die Vercharterung oder die Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr als Nebentätigkeit zuzuordnen ist.

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EAAAH-29905