DBA Polen Artikel 28

Artikel 28 Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von steuerlichen Ansprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

(2) Der Begriff „steuerlicher Anspruch” im Sinne dieses Artikels bedeutet einen Betrag, der im Hinblick auf für Rechnung der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung geschuldet wird, soweit die Besteuerung nach diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht entgegensteht sowie mit diesem Betrag zusammenhängenden Zinsen, Geldbußen sowie Kosten der Beitreibung und Sicherung.

(3) Ist der steuerliche Anspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, wird dieser steuerliche Anspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für die Zwecke der Beitreibung durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats angenommen. Der steuerliche Anspruch wird von dem anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Beitreibung der eigenen Steuern beigetrieben, als handele es sich bei dem steuerlichen Anspruch um einen steuerlichen Anspruch dieses anderen Staates.

(4) Handelt es sich bei dem steuerlichen Anspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Sicherungsmaßnahmen einleiten kann, um die Beitreibung sicherzustellen, wird dieser steuerliche Anspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats angenommen. Dieser andere Staat leitet in Übereinstimmung mit den eigenen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen steuerlichen Anspruch ein, als wäre der steuerliche Anspruch ein steuerlicher Anspruch dieses anderen Staates, selbst wenn die steuerliche Forderung im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen in dem erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Beitreibung zu verhindern.

(5) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für die Zwecke der Absätze 3 und 4 angenommener Anspruch als solcher in diesem Staat nicht den Ausschlussfristen oder den Bestimmungen über vorrangige Behandlung eines steuerlichen Anspruchs nach dem Recht dieses Staates. Auch hat ein steuerlicher Anspruch, der von einem Vertragsstaat für die Zwecke der Absätze 3 und 4 angenommen wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser steuerliche Anspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.

(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Fälligkeit oder der Höhe des steuerlichen Anspruchs eines Vertragsstaats können nur bei den Gerichten oder Verwaltungsorganen dieses Staates eingeleitet werden. Dieser Artikel begründet keinerlei Rechte zur Einleitung solcher Verfahren bei Gerichten oder Verwaltungsorganen des anderen Vertragsstaats.

(7) Verliert der betreffende steuerliche Anspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats der Absätze 3 und 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden steuerlichen Anspruch beigetrieben und an den erstgenannten Staat überwiesen hat,

  1. im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als steuerlicher Anspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die in diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Beitreibung nicht verhindern kann, oder

  2. im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als steuerlicher Anspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Beitreibung erlassen kann,

teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und setzt das Ersuchen nach Wahl des anderen Staates aus oder nimmt es zurück.

(8) In keinem Fall sind die Bestimmungen dieses Artikels so auszulegen, als ob ein Vertragsstaat verpflichtet würde,

  1. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

  2. Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen;

  3. Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Beitreibung oder Sicherung seines steuerlichen Anspruchs, die nach seinen Gesetzen und seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;

  4. Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für diesen Staat im Vergleich zum sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAH-29905