Artikel 20 Professoren und Forscher
Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität, Hochschule oder einer anderen anerkannten Lehreinrichtung in diesem Vertragsstaat aufhält und im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor diesem Aufenthalt ansässig war, ist im erstgenannten Vertragsstaat mit ihren für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogenen Vergütungen für höchstens zwei Jahre ab dem Tag ihrer ersten Einreise zu diesem Zweck von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass sie mit diesen Vergütungen im anderen Vertragsstaat besteuert wird.
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EAAAH-29905