DBA Norwegen Artikel 8

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(3) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Vermietung von Behältern (einschließlich Anhängern und dazugehöriger Ausrüstung für die Beförderung von Behältern), die für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr benutzt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewinne des gemeinsamen norwegischen, dänischen und schwedischen Lufttransportkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS), aber nur soweit die Gewinne des Det Norske Luftfahrtsselskap A/S (DNL), des norwegischen Gesellschafters des Scandinavian Airlines System (SAS), seiner Beteiligung an dieser Organisation entsprechen.

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