Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer und
die Gewerbesteuer
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge
(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);
im Königreich Norwegen:
die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten),
die von den Regierungsbezirken erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen),
die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen),
die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte aus der Erforschung und Ausbeutung von unter dem Meer liegenden Ölvorkommen und hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten und Arbeiten einschließlich des Transports von gefördertem Öl über Pipelines (skatt til staten vedrørende inntekt i forbindelse med undersøkelse etter og utnyttelse av undersjøiske petroleumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid, herunder rørledningstransport av utvunnet petroleum) und
die vom Staat erhobene Steuer auf die Vergütung ausländischer Künstler (skatt til staten på honorar til utenlandske artister)
(im Folgenden als „norwegische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-87640