Kapitel V: Besondere Bestimmungen
Artikel 32 Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs
(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden Teil des Königreichs der Niederlande ausgeweitet werden, der außerhalb Europas liegt und Steuern erhebt, die den unter das Abkommen fallenden Steuern im Wesentlichen ähnlich sind. Eine solche Ausweitung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Kündigungsbedingungen, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.
(2) Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass mit der Kündigung des Abkommens nicht auch dessen Ausweitung auf die Teile des Königreichs der Niederlande beendet wird, auf die es nach diesem Artikel ausgeweitet wurde.
Fundstelle(n):
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PAAAI-01838