DBA Niederlande Artikel 29
Kapitel V: Besondere Bestimmungen
Artikel 29 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Jeder Vertragsstaat gewährt Entlastung von der Quellenbesteuerung durch Anwendung seiner innerstaatlichen Verfahren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können jedoch in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie die Entlastung von der Quellenbesteuerung durchzuführen ist.
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PAAAI-01838