Kapitel IV: Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus den Niederlanden ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich in den Niederlanden besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.
Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die niederländische Steuer angerechnet, die nach niederländischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
aa)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb)Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungsgewinne) in den Niederlanden besteuert werden können;
cc)Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
dd)Einkünfte, die in den Niederlanden nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) besteuert werden können;
ee)Einkünfte, die in den Niederlanden nach Artikel 17 Absätze 2 bis 4 (Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen) besteuert werden können.
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in den Niederlanden ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das dieser Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
aa)wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder
bb)wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen niederländischen Behörde den Niederlanden auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen die Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen des Buchstaben b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung der notifizierten Einkünfte wird daraufhin durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation erfolgte und die rechtlichen Voraussetzungen nach dem deutschen Recht erfüllt wurden.
(2)
Die Niederlande können im Rahmen der Steuererhebung bei dort ansässigen Personen die Einkünfte (ausgenommen Verletztenrenten und andere Invaliditätsleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die an eine natürliche Person ausgezahlt werden, die im Sinne dieses Abkommens in den Niederlanden ansässig ist und die im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter beschäftigt war), die nach diesem Abkommen auch oder nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der betreffenden Steuern einbeziehen.
Bezieht jedoch eine in den Niederlanden ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 6 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 1 und 3, Artikel 14 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 17 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 21 Absatz 2 auch oder nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können und in der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Bemessungsgrundlage enthalten sind, befreien die Niederlande diese Einkünfte von der Steuer, indem sie eine Steuerermäßigung gewähren. Diese Ermäßigung wird nach den Bestimmungen der niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berechnet. Zu diesem Zweck gelten die genannten Einkünfte als in dem Betrag der Einkünfte enthalten, die nach jenen Bestimmungen von der niederländischen Steuer befreit sind.
Außerdem gewähren die Niederlande eine Ermäßigung der auf diese Weise berechneten niederländischen Steuer für die Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2 und 6, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 17 Absatz 4 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Einkünfte in der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Bemessungsgrundlage enthalten sind. Der Betrag dieser Ermäßigung entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte entrichteten Steuer, darf jedoch, falls die niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dies vorsehen, nicht den Ermäßigungsbetrag übersteigen, der gewährt würde, wenn die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Einkünfte die einzigen Einkünfte wären, für die die Niederlande nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Ermäßigung gewähren.
Dieser Absatz beschränkt nicht einen durch die niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung derzeit oder zukünftig gewährten Freibetrag, jedoch nur bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrags für die niederländische Steuer in Bezug auf die Zusammenrechnung von Einkünften aus mehreren Ländern und den Vortrag der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte entrichteten Steuer auf die folgenden Jahre.
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b gewähren die Niederlande eine Ermäßigung der niederländischen Steuer für die in der Bundesrepublik Deutschland entrichtete Steuer auf Einkünfte, die nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Einkünfte in der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Bemessungsgrundlage enthalten sind und sofern die Niederlande nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Ermäßigung der niederländischen Steuer in Höhe der in einem anderen Land auf diese Einkünfte erhobenen Steuer gewähren. Für die Berechnung dieser Ermäßigung gilt Absatz 2 Buchstabe c entsprechend.
Buchstabe b gilt nicht für Einkünfte einer in den Niederlanden ansässigen Person, wenn die Bundesrepublik Deutschland dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte von der Steuer befreit sind, oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet. In diesem Fall gilt Buchstabe c entsprechend.
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PAAAI-01838