Kapitel III: Besteuerung des Einkommens
Artikel 16 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem anderen Staat zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln eines oder beider Vertragsstaaten, eines ihrer Länder oder einer Gebietskörperschaft eines oder beider Vertragsstaaten oder eines ihrer Länder oder von einer in einem der Vertragsstaaten als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird oder im Rahmen eines Kulturabkommens zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten stattfindet. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
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PAAAI-01838