DBA Mauritius Artikel 23

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1) In Mauritius:

  1. Bezieht eine in Mauritius ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, kann die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland zu entrichtende Steuer auf diese Einkünfte auf die bei dieser ansässigen Person erhobene mauritische Steuer angerechnet werden,

  2. Zahlt eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft eine Dividende an eine in Mauritius ansässige Person, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 vom Hundert des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft beherrscht, wird bei der Anrechnung (zusätzlich zu der nach Buchstabe a gegebenenfalls anrechnungsfähigen deutschen Steuer) die von der erstgenannten Gesellschaft zu entrichtende deutsche Steuer auf die Gewinne, aus denen diese Dividende gezahlt wird, berücksichtigt, sofern ein nach Buchstabe a oder b zulässiger Anrechnungsbetrag die für die Gewinne oder Einkünfte aus deutschen Quellen zutreffende (vor der Anrechnung ermittelte) mauritische Steuer nicht übersteigt.

(2) In der Bundesrepublik Deutschland:

  1. Auf die deutsche Steuer auf Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Mauritius besteuert werden können, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die mauritische Steuer angerechnet, die nach mauritischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist.

  2. Sind Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit, kann die Bundesrepublik Deutschland bei der Berechnung der Steuer auf das übrige Einkommen dieser ansässigen Person die von der Steuer befreiten Einkünfte berücksichtigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAI-01917