Artikel 31 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist dieses Abkommen nicht mehr anzuwenden:
in der Bundesrepublik Deutschland
aa)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bb)bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
in Malaysia
aa)bei den malaysischen Steuern, die nicht Steuern auf Einnahmen aus der Erdölförderung sind, auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bb)bei der Steuer auf Einnahmen aus der Erdölförderung, auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Die Frist bestimmt sich durch das Datum des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Befugten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Putrajaya am in zwei Urschriften, jede in deutscher, malaysischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des malaysischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAH-29891