Artikel 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Dieses Abkommen findet Anwendung
in der Bundesrepublik Deutschland
aa)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
bb)bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
in Malaysia
aa)bei den malaysischen Steuern, die nicht Steuern auf Einnahmen aus der Erdölförderung sind, auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
bb)bei der Steuer auf Einnahmen aus der Erdölförderung auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und in Bezug auf andere damit zusammenhängende Fragen für alle nach diesem Abkommen geregelten Fälle außer Kraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAH-29891