Artikel 27 Verschiedenes
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Begrenzungen und Befreiungen durchzuführen sind.
(2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Abkommen nicht so auszulegen ist, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland daran, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes zu den Einkünften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person gehören.
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YAAAA-87623