DBA Kenia Artikel 13

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung anderen als unbeweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Veräußerung anderen als unbeweglichen Vermögens bezieht, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft können in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genanntem Vermögen bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.

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XAAAA-87619