Artikel 18 Öffentlicher Dienst
(1)
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, diesem Land oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Vertragsstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und
eine Staatsangehörige dieses anderen Vertragsstaats ist oder
nicht ausschließlich deshalb in diesem anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einem von ihnen errichteten oder durch Beiträge finanzierten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, diesem Land oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig und eine Staatsangehörige dieses anderen Vertragsstaats ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die das Goethe-Institut, der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) oder zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten durch einen diplomatischen Notenwechsel vereinbarte ähnliche Einrichtungen an eine natürliche Person für ihnen geleistete Dienste zahlen. Werden diese Vergütungen jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung gegründet wurde, nicht besteuert, so gilt je nach Sachlage Artikel 14, 15, 16 oder 17.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-29890