DBA Italien Artikel 10

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf die Steuer auf Dividenden, die eine in der Italienischen Republik ansässige Kapitalgesellschaft an eine Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zahlt, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(4) In der Italienischen Republik ansässige Personen, die nach dem Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland mit den Dividenden, die ihnen von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben Anspruch auf Vergütung des Erhöhungsbetrags der Körperschaftsteuer nach den in § 52 des Körperschaftsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Regelungen.

(5) Eine Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Gesellschaftskapitals einer in der Italienischen Republik ansässigen Kapitalgesellschaft verfügt und die von dieser Kapitalgesellschaft ausgeschüttete Dividenden bezieht, hat vorbehaltlich des Abzugs der in Absatz 3 vorgesehenen Steuer Anspruch auf Erstattung eines Betrags in Höhe der ”maggiorazione di conguaglio”, die auf diese Dividenden entfällt, soweit diese ”maggiorazione” von der Gesellschaft auf diese Dividenden tatsächlich gezahlt worden ist. Die Erstattung ist innerhalb der nach italienischem Recht vorgesehenen Fristen über die ausschüttende Gesellschaft zu beantragen, die in diesem Fall namens und für Rechnung der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft handelt.

Diese Bestimmung findet Anwendung auf die Dividenden, deren Ausschüttung ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens beschlossen worden ist.

Die ausschüttende Gesellschaft kann den Erstattungsbetrag an eine Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland gleichzeitig mit den der letztgenannten Gesellschaft zustehenden Dividenden auszahlen und den Betrag in der ersten auf die Zahlung folgenden Einkommenserklärung abziehen.

Eine Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland hat Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe der ”maggiorazione di conguaglio”, wenn sie im Zeitpunkt des Beschlusses über die Dividendenausschüttung Nutzungsberechtigter der Dividenden ist und wenn sie die Aktien für die Dauer von mindestens zwölf Monaten vor diesem Zeitpunkt gehalten hat.

Im Fall einer späteren Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens der ausschüttenden Gesellschaft oder im Fall einer Nachbesteuerung von Rücklagen oder anderen Mitteln beschränkt sich die Ermäßigung der Steuer, die die Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum schuldet, in dem die Berichtigung bestandskräftig geworden ist, auf den Teil der Steuer, der auf die der ”maggiorazione di conguaglio” unterliegenden Dividenden entfällt (und tatsächlich an die Staatskasse gezahlt worden ist).

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Dividenden” bedeutet

  1. Gewinnausschüttungen auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung (unter Einschluß der Einkünfte aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung), und

  2. sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Gewinnausschüttungen auf Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters im Sinne des deutschen Steuerrechts aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem gewerblichen Unternehmen und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(7) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall können die Dividenden im anderen Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

(8) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person oder an eine im anderen Staat gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung gezahlt werden, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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