DBA Italien Protokoll
Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1) Zu Artikel 2

Es besteht Einverständnis darüber, daß bei Einführung einer Vermögensteuer in der Italienischen Republik das Abkommen auch auf diese Steuer Anwendung findet.

(2) Zu den Artikeln 4 bis 23

Eine Personengesellschaft gilt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 als in dem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates gegründet worden ist oder sich der Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit in diesem Staat befindet. Die in den Artikeln 6 bis 23 vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats gelten jedoch nur insoweit, als die Einkünfte aus diesem Staat oder das dort gelegene Vermögen der Besteuerung im erstgenannten Staat unterworfen sind.

(3) Zu Artikel 4

Gilt eine natürliche Person in einem Vertragsstaat nur während eines Teils des Jahres und im anderen Vertragsstaat während des übrigen Jahres als ansässig im Sinne des Artikels 4 (Wohnsitzwechsel), so endet die Steuerpflicht, sofern für diese die Ansässigkeit maßgebend ist, im erstgenannten Staat mit Ablauf des Tages, an dem der Wohnsitzwechsel stattgefunden hat. Im anderen Staat beginnt die Steuerpflicht, sofern für diese die Ansässigkeit maßgebend ist, am Tag nach dem Wohnsitzwechsel.

(4) Zu den Artikeln 6 und 24

Bei der Besteuerung von Einkünften aus deutschem Grundvermögen im Sinne des Artikels 6, die in der Bundesrepublik Deutschland der Steuer unterliegen, wird die Italienische Republik die Steuerbemessungsgrundlagen, die der deutschen Besteuerung zugrunde gelegt werden, übernehmen, soweit sich nicht nach italienischem Recht eine niedrigere Besteuerung ergibt.

(5) Zu Artikel 7

  1. Einer Betriebsstätte, die ganz oder teilweise aus einer Bauausführung oder Montage besteht, dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, auf Grund ihrer Bau- oder Montagetätigkeit nur die sich aus dieser Tätigkeit unmittelbar ergebenden Gewinne zugerechnet werden. Ihr dürfen auf Grund dieser Tätigkeit insbesondere keine Gewinne zugerechnet werden, die aus einer mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden oder davon unabhängig erfolgten Materiallieferung der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person herrühren.

  2. Bei Verträgen, insbesondere Verträgen über die Planung, die Lieferung, den Einbau oder die Fertigung von Ausrüstungen gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Einrichtungen, oder bei öffentlichen Bauarbeiten werden, wenn das Unternehmen eine Betriebsstätte hat, die Gewinne der Betriebsstätte nicht unter Zugrundelegung des gesamten Vertragswerts, sondern nur unter Zugrundelegung desjenigen Teils des Vertrags ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Staat ausgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der in dem Staat ausgeführt wird, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  3. In bezug auf Absatz 3 besteht Einverständnis darüber, daß der Ausdruck ”die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen” solche Aufwendungen bedeutet, die mit der eigentlichen Tätigkeit der Betriebsstätte tatsächlich zusammenhängen.

(6) Zu Artikel 8

Dieser Artikel ist auch für die Gewinne anzuwenden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus der Vermietung von Containern für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr bezieht.

(7) Zu Artikel 9

Berichtigt ein Vertragsstaat die Gewinne eines Unternehmens nach Artikel 9, so nimmt der andere Staat eine Gegenberichtigung der Gewinne des verbundenen Unternehmens in diesem anderen Staat vor, soweit er anerkennt, daß die Berichtigung Bedingungen entspricht, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären. Die Gegenberichtigung wird nur gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 über das Verständigungsverfahren und den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Protokolls vorgenommen.

(8) Zu den Artikeln 10 und 11

Abweichend von den Artikeln 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Rechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

(9) Zu den Artikeln 10, 11 und 12

Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ist Nutzungsberechtigter im Sinne der Artikel 10, 11 und 12, wenn ihm das diesen Zahlungen zugrundeliegende Recht zusteht und ihm die Einkünfte hieraus nach dem Steuerrecht beider Staaten zuzurechnen sind.

(10) Zu den Artikeln 10, 11, 12 und 22

In bezug auf Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 2 gilt, daß der darin enthaltene letzte Satz nicht so ausgelegt werden kann, daß die in den Artikeln 7 und 14 des Abkommens enthaltenen Grundsätze unberücksichtigt bleiben.

(11) Zu Artikel 11

Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1, die für Darlehen jeder Art gezahlt werden, die ein Bankinstitut einem anderen Bankinstitut gewährt, sind in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, von der Steuer befreit. Wird das innerstaatliche Recht eines der Vertragsstaaten geändert, so können die zuständigen Behörden gemeinsam beraten, um die in der vorstehenden Bestimmung vorgesehene Befreiung zu ändern.

(12) Zu Artikel 13

Besteuert ein Vertragsstaat anläßlich des Wegzugs einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Wertzuwachs einer wesentlichen Beteiligung an einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft, so legt der andere Staat im Falle einer späteren Veräußerung dieser Beteiligung, sofern er den Gewinn aus einer solchen Veräußerung nach Absatz 4 besteuert, als Anschaffungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns den Betrag zugrunde, den der erstgenannte Staat als fiktiven Wert der Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs der natürlichen Person ermittelt hat. Der Ausdruck ”wesentliche Beteiligung” bedeutet eine Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert am Kapital der Gesellschaft.

(13) Zu den Artikeln 15 und 24

Ungeachtet des Artikels 15 können die Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können ungeachtet des Artikels 24 auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Dieser Staat rechnet die Steuer des anderen Staates nach den Grundsätzen des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b an. Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.

(14) Zu Artikel 19

  1. Artikel 19 Absätze 1 und 2 sind auch auf die Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die das ”Ente Nazionale Italiano per il Turismo (E.N.I.T.)” und das ”Istituto Nazionale per il Commercio Estero (I.C.E.)” an ihre Bediensteten zahlen. Dieselben Bestimmungen sind auch auf die Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die die Deutsche Zentrale für Tourismus und die Deutsch-Italienische Handelskammer an ihre Bediensteten zahlen, sofern die Vergütungen und Ruhegehälter aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt werden und in der Bundesrepublik Deutschland der Besteuerung unterliegen.

  2. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ist nur auf die nach dem geschlossenen Verträge anzuwenden.

  3. i)

    Artikel 19 Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die an Personen italienischer Staatsangehörigkeit (auch wenn sie zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen), die ihre Tätigkeit bei italienischen kulturellen Einrichtungen oder an Schulen ausüben, gezahlt werden, sofern diese Vergütungen aus italienischen öffentlichen Kassen gezahlt werden und in der Italienischen Republik der Besteuerung unterliegen.

    ii)

    Artikel 19 Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die an Personen deutscher Staatsangehörigkeit (auch wenn sie zugleich die italienische Staatsangehörigkeit besitzen) gezahlt werden, die ihre Tätigkeit bei deutschen kulturellen Einrichtungen oder an Schulen ausüben, sofern diese Vergütungen aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt werden und in der Bundesrepublik Deutschland der Besteuerung unterliegen.

  4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Bediensteten anderer ähnlicher Einrichtungen ausdehnen.

  5. Bei Ruhegehältern und allen anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezügen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats an Personen gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind und dessen Staatsangehörigkeit besitzen,

    i)

    wird die italienische Steuer nur auf den Betrag erhoben, der nach deutschem Recht zu besteuern wäre, wenn der Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland ansässig wäre;

    ii)

    darf die nach deutschem Recht ermittelte Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer den Betrag nicht übersteigen, der der italienischen Steuer unterliegen würde.

    Die zuständigen Behörden regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(15) Zu Artikel 22

Die Vergütungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für den Unterhalt einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person, auch eines Kindes, gezahlt werden, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(16) Zu Artikel 24

  1. Wird in der Italienischen Republik eine Vermögensteuer eingeführt, so wird die in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhobene deutsche Vermögensteuer nach Artikel 24 Absatz 2 von der italienischen Vermögensteuer abgezogen.

  2. Verwendet eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats zur Ausschüttung von Dividenden, so schließt Artikel 24 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts des einen oder des anderen Vertragsstaats nicht aus.

  3. Der von einem Vertragsstaat nach Artikel 24 Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe b anzurechnende Gesamtbetrag wird nicht ermäßigt, wenn der andere Vertragsstaat zum Ausgleich einer Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes seine im Abzugsweg erhobene Steuer auf Dividenden aufhebt.

  4. Für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 3 Buchstabe a gelten die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus dem anderen Vertragsstaat stammend, wenn sie im anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Abkommen effektiv besteuert worden sind.

  5. Bezieht eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person zwischen dem und dem Zeitpunkt, ab dem das Abkommen nach Artikel 31 Absatz 2 anzuwenden ist, Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 11 des Abkommens vom auch in diesem Staat besteuert werden. Dieser Staat vermeidet eine Doppelbesteuerung dadurch, daß er die im Staate der Arbeitsausübung erhobene Steuer auf seine eigene Steuer von diesen Einkünften anrechnet. Die Grundsätze des Artikels 24 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b gelten entsprechend.

(17) Zu den Artikeln 24 und 6 bis 22

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Artikel 24 und 6 bis 22 des Abkommens die Bundesrepublik Deutschland nicht hindern,

  1. bei deutschen Staatsangehörigen, die unter die §§ 2, 3 und 5 des Außensteuergesetzes vom fallen, aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Einkünfte und dort belegenes Vermögen nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu besteuern; dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens als in der Italienischen Republik ansässig gelten und lediglich deshalb nicht unter die §§ 2, 3 und 5 des Außensteuergesetzes vom fallen, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland noch einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Hierbei besteht Einverständnis darüber, daß die in der Italienischen Republik erhobene Einkommensteuer keine niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Außensteuergesetzes vom darstellt. Das gilt nicht für Personen, die nur mit den Einkünften aus italienischen Quellen besteuert werden;

  2. die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind.

Die Besteuerung dieser Einkünfte oder dieser Vermögenswerte durch die Italienische Republik nach den Bestimmungen des Abkommens bleiben hiervon unberührt.

Die Bundesrepublik Deutschland rechnet in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die italienische Steuer an, die nach den Bestimmungen des Abkommens von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhoben wird. Die deutsche Steuer kann jedoch in der Höhe erhoben werden, wie sie sich aus der Anwendung des Abkommens ergäbe.

(18) Zu den Artikeln 24 und 26

In bezug auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 26 gilt folgende Regelung: Werden Einkünfte in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich qualifiziert oder unterschiedlich zugerechnet und kann dieser Unterschied nicht durch ein Verständigungsverfahren nach Artikel 26 beseitigt werden, so gilt folgendes:

  1. Würden die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert, so vermeidet die Bundesrepublik Deutschland diese Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 24 Absatz 3 Buchstabe b;

  2. würden die betreffenden Einkünfte in der Italienischen Republik nicht oder nur ermäßigt besteuert und gleichzeitig von der deutschen Steuer befreit, so gewährt die Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte nicht eine Steuerbefreiung nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a, sondern eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 24 Absatz 3 Buchstabe b.

(19) Zu Artikel 26

Der Ausdruck ”unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht . . . vorgesehenen Rechtsmittel” in Artikel 26 Absatz 1 bedeutet, daß die Eröffnung des Verständigungsverfahrens das innerstaatliche Rechtsmittel nicht ersetzen kann.

(20) Zu Artikel 27

In bezug auf den in Artikel 27 vorgesehenen Informationsaustausch besteht Einverständnis darüber, daß dieser Austausch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts beider Vertragsstaaten erfolgt, durch das die Richtlinie 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern umgesetzt worden ist oder zukünftige EWG-Richtlinien auf diesem Gebiet umgesetzt werden.

(21) Zu Artikel 29

  1. Der Quellensteuerabzug für Lizenzgebühren nach Artikel 12 des Abkommens kann auf Antrag des Gläubigers der Lizenzgebühren zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz statt dem im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Satz vorgenommen werden. Der Antrag kann jedoch auch vom Schuldner der Lizenzgebühren oder von einem Dritten gestellt werden, wenn diese von dem Gläubiger hierzu schriftlich bevollmächtigt sind und die Vollmacht der zuständigen Steuerbehörde vorgelegt wird. Für die Anträge sind die hierzu vorgesehenen Vordrucke zu verwenden, die vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit der Wohnsitzbestätigung des Staates, in dem der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger der Lizenzgebühren ansässig ist, versehen sein müssen.

    Für alle anderen Einkünfte, die einem Quellensteuerabzug unterliegen, kann ein ähnliches Verfahren nach Artikel 29 Absatz 3 eingeführt werden.

  2. Artikel 29 Absatz 3 schließt nicht die Auslegung aus, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen auch andere Verfahren für die Anwendung der Steuerermäßigungen, zu denen das Abkommen berechtigt, festlegen können.

(22) Zu Artikel 31

  1. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g findet nur auf Bauausführungen und Montagen Anwendung, die nach Inkrafttreten des Abkommens begonnen werden.

  2. Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens findet Nummer 16 Buchstabe e dieses Protokolls ab Anwendung.

(23) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, die besonderen Schwierigkeiten, die sich ergeben können, wenn das Abkommen zu einer neuen Aufteilung der Besteuerungsrechte führt, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das alte Abkommen unterschiedlich ausgelegt wurde.

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OAAAA-87609