DBA Israel Protokoll zum Abkommen vom 21. August 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protokoll zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und der Staat Israel haben ergänzend zum Abkommen vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b (Allgemeine Begriffsbestimmungen):

Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und b kommen die Vertragsstaaten überein, dass sie souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse im Küstenmeer und in der Anschlusszone, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandsockel in Übereinstimmung mit den Teilen II, V und VI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom ausüben, unabhängig davon, ob sie Vertragspartei dieses Übereinkommen sind oder nicht.

2. Zum Ausdruck „Land“:

Der Ausdruck „Länder“ bedeutet die deutschen Länder gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

3. Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne):

  1. Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es durch eine Betriebsstätte dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

  2. Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

4. Zu Artikel 10 (Dividenden):

Der Ausdruck „Dividenden“ umfasst auch Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

5. Zu den Artikeln 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen):

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts Deutschlands, beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

6. Zu Artikel 13 Absatz 6 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen):

Bei Abweichungen in der Besteuerung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten ist in einem Verständigungsverfahren der Verkehrswert des Vermögens zum Zeitpunkt des Wegzugs für die zuständigen Behörden entscheidend.

7. Zu Artikel 16 Absatz 3 (Künstler und Sportler):

Eine gemeinnützige Organisation ist eine Organisation gemäß § 51 ff. der deutschen Abgabenordnung, und eine nicht gewinnorientierte Einrichtung ist eine Einrichtung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der israelischen Einkommensteuerverordnung.

8. Zu Artikel 23 (Gleichbehandlung):

Wird nach Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen Israel und einem Drittstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Protokoll zur Änderung eines solchen Abkommens unterzeichnet und enthält das Abkommen einen Absatz, der mit Artikel 24 Absatz 6 des OECD-Musterabkommens 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen identisch ist, so gilt dieser Absatz automatisch, als wäre er in diesem Abkommen festgelegt worden, ab dem Tag, an dem das andere Abkommen in Kraft tritt, oder ab dem Tag, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.

9. Zu Artikel 25 (Informationsaustausch):

  1. Wird nach Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen Israel und einem Drittstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Protokoll zur Änderung eines solchen Abkommens unterzeichnet und enthält das Abkommen einen Absatz, der mit Artikel 26 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen identisch ist, so gilt dieser Absatz automatisch, als wäre er in diesem Abkommen festgelegt worden, ab dem Tag, an dem die Bestimmungen des anderen Abkommens in Kraft treten, oder ab dem Tag, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.

  2. Soweit nach Artikel 25 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

    aa)

    Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 2 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat.

    bb)

    Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt wurden; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen.

    cc)

    Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

    dd)

    Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

    ee)

    Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe dd Satz 2 gilt entsprechend.

    ff)

    Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.

    gg)

    Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten gemäß ihrem innerstaatlichen Recht aktenkundig zu machen.

    hh)

    Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

    ii)

    Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten gemäß ihrem innerstaatlichen Recht wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

10. Zur Quellenbesteuerung:

Steuervergünstigungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person vom anderen Vertragsstaat nach diesem Abkommen gewährt werden, können von der Vorlage einer von den Steuerbehörden des erstgenannten Staates ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAH-29889