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OECD-MA 2017 Art. 24

Abschnitt VI. Besondere Bestimmungen

Art. 24 Gleichbehandlung

Präambel zum Abkommen

(Staat A) und (Staat B),

die den Wunsch haben, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten zu stärken

und die beabsichtigen, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Besteuerung vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, ohne Gelegenheiten zur Nichtbesteuerung oder Minderbesteuerung durch Steuerflucht und -hinterziehung zu schaffen (einschließlich „Treaty Shopping“-Maßnahmen mit dem Ziel, Vergünstigungen unter diesem Abkommen zum indirekten Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen zu erlangen),

haben Folgendes vereinbart:

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