Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(3) Im Sinne dieses Artikels gelten Zinsen auf Kapital, das im Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr steht, als Gewinne aus dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge. Die Bestimmungen des Artikels 11 finden auf diese Zinsen keine Anwendung.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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