Artikel 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland
i)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
ii)bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
in der Republik Indien
i)bei Einkünften, die in den Steuerjahren entstehen, die am oder nach dem ersten April des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt;
ii)bei Vermögenswerten, die am letzten Tag der Steuerjahre vorhanden sind, die am oder nach dem ersten April des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Fundstelle(n):
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WAAAA-87602