Artikel 6 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaate befindlich, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Hat das Schiff keinen Heimathafen in einem der Vertragsstaaten, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als in dem Vertragsstaate befindlich, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.
(4) Die Absätze (1) und (2) sind entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.
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